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AGB

(Stand: November 2020)

1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der BARLOG Plastics GmbH oder einer mit diesen gesellschaftsrechtlich im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen einerseits (nachfolgend „wiroder „uns“) und einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen andererseits (nachfolgend „Kunde“). Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich von uns widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


1.3 Wir sind jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Für Verträge, die vor eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden, gelten noch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2 Vertragsschluss


2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die Darstellung unseres Produktsortiments in unseren jeweils aktuellen Prospekten, Katalogen oder Warenlisten stellt kein bindendes Vertragsangebot dar.


2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.


2.3 An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.


2.4 Geben wir bei einem Angebot von Rapid Tooling Werkzeugen Teilepreise an, so handelt es sich hierbei um ungefähre Richtpreise. Sollten wir nach Fertigstellung des Rapid Tooling Werkzeuges feststellen, dass die Zykluszeit des Werkzeuges gravierend von der vorher geschätzten Zeit abweicht, behalten wir uns hiermit ausdrücklich das Recht vor, die Teilepreise anzupassen und hierfür ein neues Angebot zu erstellen.


2.5 Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, das bestellte Produkt erwerben zu wollen.


2.6 Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der verbindliche Vertrag kommt erst mit unserer Annahme zustande. Die Annahme kann entweder schriftlich Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden.


2.7 Übersteigt eine Bestellung handelsübliche Mengen oder ist sie nicht vollumfänglich verfügbar, behalten wir uns eine entsprechende Beschränkung vor. In unserer Auftragsbestätigung liegt dann das Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages. Der Kunde wird in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf die Abweichung von seiner Bestellung hingewiesen. Der Kunde nimmt das Angebot durch rügelose Hinnahme der Auftragsbestätigung an, spätestens durch vorbehaltslose Annahme der angelieferten Produkte. Im Übrigen hat der Kunde unsere schriftliche Auftragsbestätigung unverzüglich nach Übersendung zu prüfen und etwaige Abweichungen von der Bestellung sind uns unverzüglich mitzuteilen. Beinhaltet die Auftragsbestätigung einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Abweichung von der Bestellung, hat der Kunde der Bestätigung unverzüglich schriftlich zu widersprechen. Etwaige von uns aufgrund fehlender oder verspäteter Rüge bzw. Widerspruch nutzlose getätigte Aufwendungen oder hierdurch entstehende Schäden sind vom Kun-
den zu tragen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass wir durch seine fehlende oder verspätete Rüge keine nutzlosen Aufwendungen getätigt bzw. uns kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.


2.8 Bestellt der Kunde unsere Produkte auf elektronischem Wege, kann der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt werden. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.


2.9 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch etwaige Zulieferer, es sei denn, wir sind in der Lage, durch ein zumutbares kongruentes Deckungsgeschäft mit einem anderen Zulieferer unsere Lieferfähigkeit herzustellen. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.


2.10 Sofern der Kunde unsere Produkte auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per EMail zugesandt.


3 Preise


3.1 Sämtliche Preisangaben verstehen sich ab Werk (EXW) zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, soweit nicht eine andere Währung oder Währungseinheit angegeben ist, in Euro. Es gelten die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise.

3.2 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an Preise und Liefertermine im Angebot vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden.

3.3 Ungeachtet Ziffer
3.2 basieren sämtliche Preisangaben auf den bei Vertragsabschluss gültigen Kostenfaktoren (Währungsverhältnis, Rohstoffpreis, Löhne, Frachten, Zölle, etc.). Wesentliche Änderungen der Kostenfaktoren, welche wir nicht zu vertreten und nicht schuldhaft verursacht haben, berechtigen uns bis zur vereinbarten Lieferzeit vom Vertrag zurückzutreten bzw. dem Kunden ein neues Angebot vorzulegen. Als wesentlich gilt eine Änderung eines Kostenfaktors, wenn sich dieser im Vergleich zu dem bei Vertragsschluss gültigen Kostenfaktor um mehr als 5 % geändert hat.

4 Gewichte


Alle in der Auftragsbestätigung aufgeführten Mengen und Gewichtsangaben verstehen sich mit einer Toleranz von ± 10 %. Falls nicht ausdrücklich amtliche Verwiegung vereinbart oder vorgeschrieben ist, ist das von uns bei Versand festgestellte Gewicht Grundlage der Preisberechnung.


5 Lieferzeit höhere Gewalt


5.1 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


5.2 Liefertermine gelten, wenn nichts anderes vereinbart, als freibleibend. Die Einhaltung verbindlich zugesagter Liefer und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Bei verspäteter Lieferung führt die schriftliche Mahnung des Kunden zum Verzug, wobei uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen ist.


5.3 Verspätungen aufgrund höherer Gewalt jeder Art, unvorhersehbaren Betriebs, Verkehrs oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Epidemien, unvorhersehbaren Arbeitskräfte, Energie, Rohstoff oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen oder anderer von uns nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung oder den Versand (teilweise) verzögern, verhindern oder wirtschaftlich unzumutbar werden lassen, sind für die Dauer und Umfang der Störung sowie einer Übergangszeit nach Beendigung der Störung hinzunehmen, es sei denn, der Eintritt wäre uns vor Vertragsschluss bekannt gewesen.


5.4 Bis zur Beendigung der Störung ist die leistungspflichtige Partei von der Verpflichtung zur (Teil) Lieferung befreit. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


5.5 Wird bei Eintritt eines Falles nach Ziffer
5.3 die Verpflichtung zur Lieferung unzumutbar oder auf eine Sicht von vier Monaten unmöglich, können die Parteien ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Im Falle des Rücktritts haben sich die Vertragsparteien unverzüglich dasjenige zurück zu gewähren, was sie von der anderen Vertragspartei erhalten haben.

5.6 Bezieht sich die Verspätung nur auf einen Teil der Lieferung, sind wir zur Lieferung und der Kunde zur Abnahme des nicht von der Verspätung betroffenen Teils der Lieferung verpflichtet. Der Kunde kann die Abnahme der Teilleistung verweigern, wenn er darlegt, dass die Teillieferung ohne Lieferung der übrigen Produkte für ihn ohne wirtschaftlichen Nutzen ist. Nimmt der Kunde die Teillieferung an, kann er sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, dass die Teillieferung für ihn ohne wirtschaftlichen Nutzen war.


6 Beschaffenheit technische Beratung


6.1 Als Beschaffenheit des Produkts gilt nur die im Rahmen unserer technischen Spezifikation beschriebene Beschaffenheit. Nur hierfür stehen wir ein.


6.2 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung, sei es durch uns oder einen Dritten, stellen keine Beschaffenheitsangaben zu unseren Produkten dar.


6.3 Bei vor oder im Zuge von Vertragsabschlüssen überlassenen Mustern handelt es sich lediglich um Anschauungsmuster. Durch die Überlassung von Mustern vor oder im Zuge von Vertragsabschlüssen werden keine Zusicherungen oder Eigenschaften bzw. ein „Kauf nach Muster“ vereinbart. Bestimmte Eigenschaften werden durch die Überlassung von Mustern nicht vereinbart.


6.4 Die Vereinbarung einer Garantie oder eine über unsere technischen Spezifikationen hinausgehende Zusicherung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der Geschäftsleitung. Eine Garantie ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.


6.5 Verwendung, Anwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und daher ausschließlich in eigener Verantwortung des Kunden.


6.6 Die Beachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften bei der Verwendung, Anwendung und Verarbeitung der Produkte obliegt dem Kunden.


6.7 Sämtliche Vorschläge, Angaben, Auskünfte und sonstige Beratungsleistungen in Bezug auf Eignung und Anwendung unserer Produkte erfolgen unsererseits nach bestem Wissen, sind darüber hinaus ohne ausdrückliche schriftliche Garantiezusage im Sinne der Ziffer
6.4 unverbindlich und befreien den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfverfahren und Versuche von der Eignung der Produkte für die von ihm beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu überzeugen.

6.8 Die Beschaffenheit der Produkte kann nur bei einer ordnungsgemäßen und den Spezifikationen des Produkts entsprechenden Lagerung gewährleistet werden.


7 Versand – Gefahrtragung


7.1 Der Versand der Produkte erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder ab Lager für Rechnung des Kunden. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor.


7.2 Mit der Übergabe – beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung – der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über.


7.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Etwaige nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Gleiches gilt, wenn der Versand verzögert oder unmöglich wird aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben.


7.4 Erfolgt die Lieferung frachtfrei, verzollt, franco, CIP oder FOB, trägt der Kunde die Mehrkosten, die durch den besonderen Versandwunsch, durch die seit Vertragsabschluss eingetretene Frachterhöhung und durch sonstige Versanderschwerungen entstehen.


7.5 Ungeachtet der Versandart und der Regeln des Handelskaufs nach §§ 372 ff HGB bzw. der Rügepflichten nach Ziffer
10, hat der Kunde die gelieferten Gebinde unverzüglich auf Unversehrtheit zu untersuchen und etwaige Beschädigungen vom Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt schriftlich bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Produkte festgestellt werden, müssen uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich gemeldet werden.

7.6 Nach der Meldung hat uns der Kunde das Recht einzuräumen, einen von uns beauftragten Dritten mit der Schadensfeststellung innerhalb von 24 Stunden nach der Meldung zu betrauen.


7.7 Etwaige uns aufgrund fehlender oder verspäteter Rüge entstehende Schäden oder Mehraufwendungen sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.


8 Zahlungsbedingungen – Zahlungsverzug


8.1 Der Rechnungsbetrag ist mangels anderer Vereinbarungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar.


8.2 Der Kunde hat die Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach deren Eingang zu prüfen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.


8.3 Entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Eintritt von Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung des Bonitätsindexes, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von der Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen.


8.4 Kommt der Kunde mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung länger als 7 Tage in Verzug, so steht uns das Recht zu, alle dem Kunden auf Lieferungen eingeräumte Zahlungsziele sofort zu widerrufen und alle Rechnungen aus Lieferungen sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir zur sofortigen Einstellung weiterer Lieferungen, auch soweit sich solche bereits auf dem Versandweg befinden, sowie nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt.


8.5 Wir behalten uns vor, Zahlungen des Kunden zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.


8.6 Vorbehaltlich weitergehender Ansprüche sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, einen Verzugszins von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ferner steht uns pro Zahlungsaufforderung ein pauschaler Ersatz in Höhen von EUR 10,00 zu. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.


8.7 Wir behalten uns das Recht vor, bei Aufträgen mit einem Warenwert ab EUR 8.000,00 (in Worten: Euro achttausend-komma-null) eine Anzahlungsrechnung zu stellen.


9 Eigentumsvorbehalt


9.1 Wir behalten uns das Eigentum an unseren Produkten (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für eine Saldoforderung.


9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltswaren oder abgetretenen Ansprüche, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungsverkaufs, bedarf unserer vorhergehenden schriftlichen Zustimmung.

9.3 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 9.2 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.


9.5 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Ansprüche aus der Weiterverarbeitung gegen uns stehen dem Kunden nicht zu. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen und der Kunde tritt hiermit ebenfalls schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nichtgehörenden Gegenständen vermischt ist.


9.6 Entstehen begründete Zweifel an Verwirklichung unserer Ansprüche gegen den Kunden, können wir vom Kunden die
Offenlegung der Abtretung gegenüber seinem Abnehmer verlangen. Dies umfasst ebenfalls das Einverständnis vom
Abnehmer, Auskünfte und Unterlagen einzuholen.


9.7 Ungeachtet dessen geben wir die gehaltenen Sicherungen insoweit frei, als sie die zu sichernde Forderungen um mehr als 15 % übersteigen.


9.8 Sieht das Recht des Landes, in dem sich die gelieferten Produkte befinden, den Eigentumsvorbehalt nicht vor, können wir vom Kunden die Bestellung anderer gleichwertiger Sicherheiten verlangen.


10 Rügeobliegenheiten – Rechte des Kunden bei Mängeln


10.1 Unverzüglich nach Erhalt hat der Kunde den Liefergegenstand zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen.


10.2 Vor der Weiterverarbeitung hat der Kunde eine Prüfung der Vereinbarkeit des gelieferten Produkts mit dem von ihm benötigten Anforderungsprofil vorzunehmen. Ferner hat der Kunde das Produkt vor Serienlauf einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und einen Probelauf des Produkts unter Serienbedingungen mit anschließender eingehender Prüfung des erzeugten Werkstücks vorzunehmen. Sollten sich hierbei Mängel zeigen, welche auf eine Abweichung des gelieferten Produkts von unseren technischen Spezifikationen zurückzuführen sind, hat der Kunde uns unverzüglich unter Darlegung des von ihm gewählten Verfahrens, Versuchsaufbaus und der hieraus gewonnenen Messergebnisse den Mangel schriftlich anzuzeigen. Spätestens mit Beginn des Serienlaufs gilt das Produkt mit der gelieferten Beschaffenheit als abgenommen, soweit der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Durchführung vorgenannter Erfordernisse nicht erkennbar war.


10.3 Der Kunde hat die gelieferten Produkte unverzüglich nach der Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.


10.4 Für begründete Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten.


10.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten für das Entfernen, Einbauen oder Anbringen, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.


10.6 Die Aufwendungen der Nacherfüllung sind vom Kunden so gering wie möglich zu halten. Unabhängig hiervon ist der Anspruch auf Ersatz von zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen, soweit die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten erreicht werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn (1) die Kosten der Nacherfüllung 50% des Kaufpreises der jeweils mangelhaften Sache übersteigen und der Mangel die Optik/Haptik o.ä. aber nicht die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt oder (2) die Kosten der Nacherfüllung 50% des Kaufpreises der jeweils mangelhaften Sache übersteigen und der Mangel allein die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt oder (3) die Kosten der Nacherfüllung 70% des Kaufpreises der jeweils mangelhaften Sache übersteigen und der Mangel die Optik/Haptik o.ä. und die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt.


10.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

10.8 Bei unwesentlichen Mängeln ist ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.


10.9 Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen jegliche Mängelansprüche.


10.10 Handelt es sich bei den geltend gemachten Mängelansprüchen um einen Rückgriff des Kunden, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer
10.7 Anwendung.

10.11 Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.


10.12 Die Gewährleistungsfrist beträgt wegen eines Mangels nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder bei Vorliegen eines Falles nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.


10.13 Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf technischen Gegebenheiten der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen und Datensätze, können sowohl wir als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten ist. Alternativ können wir ein neues Angebot erstellen, über dessen Annahme der Kunde separat entscheidet.


11 Haftungsbeschränkungen


11.1 Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen von Kardinalpflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Kosten im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung (insbesondere Aufwendungen i.S.d. Ziff.
10.5) sind maximal in Höhe der in Ziff. 10.6 festgesetzten Beträge ersetzbar. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diesbezügliche Ansprüche gegen uns verjähren gemäß Ziffer 10.12.

11.2 Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.


11.3 In Fällen, in denen Vorsatz oder ein grobes Verschulden unserer leitenden Angestellten oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegt, Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen sowie bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens haften wir unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.


12 Marken


12.1 Der Kunde ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, bei der Verwendung unserer Erzeugnisse für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung unsere Produktbezeichnungen, insbesondere unsere Marken, zu verwenden oder diese auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung unserer Markenerzeugnisse ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch der Marken für die herzustellenden Produkte anzusehen.


12.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, unter Benennung unserer Produkte und Marken auf Ersatzprodukte hinzuweisen, solche anzubieten oder zu liefern, bzw. solche mit einem Ersatzprodukt in Verbindung zu bringen.


13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte


13.1 Falls gegen den Kunden innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er unsere Lieferung/Leistung benutzt, verpflichten wir uns, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen.


13.2 Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben.


13.3 Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung unserer Lieferung/Leistung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass wir nach unserer Wahl entweder die Lieferung/Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis erstatten.


13.4 Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, falls Rechtsverletzungen darauf beruhen, dass unsere Lieferung/Leistung in nicht von uns angebotener Weise verwendet oder zusammen mit anderen als unseren Lieferungen/Leistungen eingesetzt wird.


13.5 Sofern die Ware für den Kunden angefertigt wird, insbesondere wenn dies auf Vorgaben sowie Anforderungen seitens des Kunden erfolgt, übernehmen wir keine Haftung für Rechtsverletzungen, insbesondere im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte sowie Urheberrechte Dritter. Es gehört nicht zu unserem Leistungsgegenstand, die für den Kunden herzustellenden Waren auf eine mögliche Rechtsverletzung Dritter hin zu überprüfen, es sei denn, ein diesbezüglicher
Auftrag wird uns explizit schriftlich erteilt. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter wegen einer Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen.

14 Geheimhaltung und geistiges Eigentum


14.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen von der jeweils anderen Partei erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, Dritten nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen. Dritte sind nicht solche Unternehmen, die mit einer Partei gesellschaftsrechtlich im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind, sofern diesen vor Offenbarung des Geheimnisses eine entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt wurde.


14.2 Die Verpflichtungen gemäß Ziffer
14.1 gelten nicht für solche Informationen, die nachweislich (i) vor Mitteilung öffentlich bekannt oder zugänglich waren, (ii) der anderen Vertragspartei bereits bekannt waren oder von einem Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben wurden oder (iii) aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Vorschrift oder Anweisung offenbart werden müssen.

14.3 Wir sind berechtigt, zur Erledigung von Aufgaben des Kunden Subunternehmer oder sonstige Dritte einzuschalten und diesen, soweit für die Vertragserfüllung notwendig, die uns überlassenen vertraulichen Informationen weiterzuleiten. Diese Partner unterliegen gleichlautenden Geheimhaltungsverpflichtungen.


15 Dienstleistungen (Labor, Simulationen, Beratung, Schulungen etc.)


15.1 Erbringen wir für den Kunden Labordienstleistungen, behalten wir uns unsere Rechte an sämtlichen Prüfmethoden und/oder -verfahren sowie an sämtlichen Geräten und/oder Ausstattungen vor, die wir selbst entwickelt haben oder allgemein verwenden, es sei denn, diese wurden im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß schriftlicher Vereinbarung ausschließlich für den Kunden entwickelt.


15.2 An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Laborberichten sowie Analysen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.


15.3 Wenn der Vertrag nicht zustande kommt, aufgelöst oder rückgängig gemacht wird oder wenn der Vertrag durchgeführt bzw. anderweitig beendet ist, sind sämtliche in unserem Eigentum stehenden Unterlagen gemäß Ziffern
15.1 und 15.2 unaufgefordert und unverzüglich an uns zurückzugeben.

15.4 Untersuchungsberichte werden auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen, Dokumente und/oder Proben erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden.


15.5 Der Kunde hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Schlüsse aus den Untersuchungsberichten zuziehen. Weder wir noch unsere leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige von uns zur Vertragserfüllung eingeschaltete Dritte sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für jede Art von Handlungen, welche auf Grundlage von solchen Untersuchungsberichten getroffen oder unterlassen worden sind, sowie für fehlerhafte Prüfungen, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen beruhen. Dies gilt nicht, sofern und soweit wir ausdrücklich Garantien übernommen haben.


15.6 Soweit sich aus der zwischen den Parteien getroffenen Abrede nichts anderes ergibt, gelten für die von uns zu erbringenden Dienstleistungen die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).


16 Sonstige Bestimmungen


16.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz.


16.2 Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis berufen.


16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kaufbeweglicher Sachen aufgrund des Haager Kaufrechtsübereinkommens vom 01.07.1964 und das UN-Kaufrechtsübereinkommen vom 11.04.1980 finden keine Anwendung.


16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Daneben sind wir auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.


16.5 Die Abtretung von Rechten aus Kauf- und Lieferverträgen ist dem Kunden ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet.


16.6 Vereinbarungen zwischen den Parteien – einschließlich von Änderungen getroffener Vereinbarungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


16.7 Wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Wirksamkeit von Erklärungen die Schriftform verlangt, genügt hierfür auch die Übermittlung der Erklärung in Textform (Telefax, E-Mail).

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